Vita
Studium der Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
Befähigung zum Richteramt
1996 Zulassung als Rechtsanwalt
1998 Kanzleigründung in Münster
1999 Zusammenschluss mit Rechtsanwalt Dr. Thoden
2004 Zusammenschluss mit Rechtsanwalt Korves
Gründung Kanzlei am Stadthaus I 2015
Seit 2018 ist Herr Rechtsanwalt Christoph Fox vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm zum Notar mit Amtssitz in Münster bestellt
Qualifikationen und Fremdsprachen
Englisch in Wort und Schrift
Fortbildungen im Handels- und Gesellschaftsrecht
Fortbildungen im Steuerrecht
Fortbildungen im Insolvenzrecht
Selbstverständlich haben Sie zwischen allen Notaren Ihre freie Wahl, insbesondere auch zwischen allen Notaren in Münster. Dennoch möchte ich Sie davon überzeugen, dass ich gerne und pflichtbewusst für Sie als Ihr Notar in Münster im Immobilienrecht, also in allen Immobilienangelegenheiten; tätig bin.
Im Immobilienrecht betreut der Notar u. a. den Verkauf / Kauf von unbebauten und bebauten Grundstücken und Eigentumswohnungen, sowie von Erbbaurechten etc.. Auch die Übertragung von Immobilien von einer Generation an die Nächste im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gehört dazu. Ferner auch die Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum nach WEG und alle übrigen Grundstücksangelegenheiten, wie etwa Hypotheken- und Grundschuldbestellungen. Im gesamten Bereich des Immobilienrechts stehe ich Ihnen als Ihr Notar in Münster zur Verfügung.
Notarieller Immobilienkaufvertrag
Der Notar entwirft nach den Angaben der Beteiligten den notariellen Kaufvertrag über unbebaute oder bebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen, sowie Erbbaurechten etc.. Wo die Immobilie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelegen ist, spielt für die Auswahl des Notars keine Rolle. In Bezug auf Immobilien im gesamten Bundesgebiet stehe ich Ihnen als Ihr Notar in Münster gerne zu Verfügung. Nach der notariellen Beurkundung des Vertrages kümmere ich mich als Ihr Notar in Münster um etwaige Genehmigungen, so z.B. der Hausverwaltung oder von Behörden und schütze den Erwerber im Grundbuch durch die Eintragung einer Vormerkung. Ist das Objekt noch belastet, so besorgt der Notar die Unterlagen zur Löschung dieser Belastungen und beachtet dabei etwaige Auflagen der Gläubiger. Erst wenn der Käufer entsprechend abgesichert ist, stellt der Notar den Kaufpreis fällig und erst nach Kaufpreiszahlung wird der Erwerber durch die Antragstellung des Notars zum Grundbuch der Eigentümer durch die Eintragung in das Grundbuch.
Kauf vom Bauträger
Der Verkauf durch den Bauträger bzw. der Kauf vom Bauträger unterscheidet sich vom klassischen Kaufvertrag, da im Regelfall die erworbene Immobilie erst noch errichtet wird. Der Käufer zahlt daher den Kaufpreis nicht in einer Summe, sondern nach Baufortschritt in Raten. Auch im Übrigen ergeben sich einige Besonderheiten, die ich gerne mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch erörtere. Gerne werde ich für Sie als Bauträger oder Käufer als Ihr Notar in Münster beim Verkauf oder beim Kauf vom Bauträger notariell tätig.
Übertragungsvertrag
Oftmals hegen Eltern den Wunsch, schon zu Lebzeiten Immobilien auf die Kinder zu übertragen. Dies ist häufig auch steuerlich sinnvoll, um Freibeträge optimal auszunutzen. Bei der Gestaltung eines Übertragungsvertrages unterstützte ich Sie gerne als Ihr Notar in Münster. Oftmals behalten sich die Eltern das Recht vor, weiterhin im Objekt auf Lebenszeit zu wohnen (Wohnungsrecht) oder aber das gesamte Objekt wirtschaftlich auf Lebenszeit weiter nutzen zu können (Nießbrauch). Damit der neue Eigentümer (die Kinder) das Objekt nicht ohne Zustimmung der Eltern verkaufen oder belasten, kann aber auch zum Schutz vor einer Insolvenz der Kinder, gestaltet der Notar regelmäßig ein Rücktrittsrecht der Eltern, das im Grundbuch durch eine Rückauflassungsvormerkung gesichert wird, die die Eltern schützt. Wirtschaftlich bleibt in Folge der Übertragung häufig alles beim „Alten“, nur die Eigentümerstellung wechselt zu Lebzeiten auf die Kinder.
Ich stehe Ihnen als Ihr Notar in Münster gerne für Beratung und/oder Beurkundung im Bereich des Immobilienrechts zur Verfügung. Immobilienrechtliche Entwürfe werden von mir selbstverständlich gerne in Zusammenarbeit mit Ihren Beratern - Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern - erstellt.
Ihr Notar in Münster
Christoph Fox, Notar mit Amtssitz in Münster / WESTFALEN
Kontaktaufnahme gerne per mail: Fox@kas1.de oder Tel. 0251 4849520
Selbstverständlich haben Sie zwischen allen Notaren Ihre freie Wahl, insbesondere auch zwischen allen Notaren in Münster. Dennoch möchte ich Sie davon überzeugen, dass ich gerne und pflichtbewusst für Sie als Ihr Notar in Münster im Erbrecht, also in allen Erbangelegenheiten tätig bin
Besonders der Bereich des Erbrechts ist recht kompliziert und befasst sich mit dem Übergang des Vermögens einer verstorbenen Person. Hier berät Sie Ihr Notar in Münster gerne und setzt Ihren letzten Willen präzise in Form von Testament oder Erbvertrag um. Auch die Beantragung eines Erbscheins gehört zu den notariellen Tätigkeiten ihres Notars.
TESTAMENT / ERBVERTRAG / ERBSCHEIN
Ein eindeutiger letzter Wille durch ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag vermeidet einen Streit unter den Erben. Das gesetzliche Erbrecht ist für die heutige Lebenssituation aber oft auch schlichtweg nicht mehr geeignet bzw. in der Rechtsfolge oft gar nicht gewünscht. Durch einen präzise aufgesetzten letzten Willen in einem notariellen Testament oder einen notariellen Erbvertrag können Sie Ihre Zielsetzungen sicher erreichen. Dabei bin ich Ihnen als Ihr Notar in Münster gerne behilflich.
Ein Testament kann von jedermann errichtet werden, und zwar auch privatschriftlich, also ohne Mitwirkung eines Notars. Mit einem notariellen Testament oder notariellen Erbvertrag gehen Sie jedoch auf Nummer sicher. Ein notarielles Testament errichtet in der Regel eine Person allein oder gemeinsam mit dem Ehepartner. Der notarielle Erbvertrag ist in der Regel dann das Mittel der Wahl, wenn auch weitere oder andere Personen an der erbrechtlichen Gestaltung vertraglich beteiligt werden sollen, so insbesondere z.B. Kinder. Dadurch schaffen Sie schon zu Lebzeiten Akzeptanz und vertragliche Bindung unter den / die Erben.
Als Ihr Notar in Münster für Erbrecht kläre ich vorab gerne in einem Gespräch Ihre genauen Vorstellungen und Wünsche, um auf dieser Grundlage einen ersten Entwurf eines notariellen Testamentes oder eines notariellen Erbvertrages zu erstellen. Erst wenn die Regelungen eindeutig Ihren Wünschen entsprechen, wird das von mir, Ihrem Notar in Münster, aufgesetzte Testament oder Erbvertrag notariell beurkundet.
Auch das sog. Behinderten-Testament bzw. das sog. Bedürftigen - Testament hat eine große notarielle Bedeutung. Die Zielsetzung der Eltern dieser Gestaltung ist häufig, die Meidung des Zugriffs des Staates auf vom behinderten oder bedürftigen Kind vererbtes Vermögen. Gleichzeitig verfolgen Eltern häufig das völlig legitime Ziel, dass das behinderte oder bedürfte Kind aus dem Erbe diejenigen Bedürfnisse wirtschaftlich befriedigen kann, die nicht durch staatliche Unterstützungsleistungen befriedigt werden. In diesem Kontext besteht im positiven Sinne ein ganz erhebliches notarielles Gestaltungspotential zum Wohle des behinderten oder bedürftigen Menschen.
Abschließend möchte ich Ihnen als Ihr Notar in Münster noch den Hinweis geben, dass ein von einem Notar errichtetes Testament oder Erbvertrag im Todesfalle den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ersetzt. Dies spart Aufwand und Zeit nach Eintritt des Todesfalles und versetzt die Hinterbliebenen unmittelbar nach dem Todesfall bereits in volle Handlungsfähigkeit. Demgegenüber kann die Erteilung eines Erbscheines durch das Nachlassgericht regelmäßig mehrere Wochen Zeit beanspruchen.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen aber auch dann, wenn im Erbfall ein Erbschein erforderlich ist, bei der notariellen Beantragung des Erbscheins zur Verfügung.
Auch stehe Ihnen als Ihr Notar in Münster für Beratung und/oder die Beurkundung im Bereich des Erbrechts gerne zur Verfügung. Erbrechtliche Entwürfe werden selbstverständlich gerne auch in Zusammenarbeit mit Ihren Beratern – Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern – von mir erstellt.
Ihr Notar in Münster
Christoph Fox, Notar mit Amtssitz in Münster / WESTFALEN
Kontaktaufnahme gerne per mail: Fox@kas1.de oder Tel. 0251 4849520
Selbstverständlich haben Sie zwischen allen Notaren Ihre freie Wahl, insbesondere auch zwischen allen Notaren in Münster. Dennoch möchte ich Sie davon überzeugen, dass ich gerne und pflichtbewusst für Sie als Ihr Notar in Münster im Handels- und Gesellschaftsrecht tätig bin.
Im Handels- und Gesellschaftsrecht ist zwischen dem im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufmann (e. K.), den Personengesellschaften ( OHG und KG) und den Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, Unternehmergesellschaft) sowie den Vereinen zu unterscheiden.
Beim Einzelkaufmann und bei den Personengesellschaften bin ich als Ihr Notar in Münster für die ordnungsgemäße Eintragung des Einzelkaufmanns und der Personengesellschaften in das beim Registergericht geführte Handelsregister zuständig.
Bei den Kapitalgesellschaften entwerfe ich als Ihr Notar in Münster den Gesellschaftsvertrag, sorge für die richtigen Eintragungen in das Handelsregister und bin auch für alle Änderungen des Gesellschaftsvertrages verantwortlich tätig. Ihr Notar in Münster im Handels- und Gesellschaftsrecht beurkundet bei den Kapitalgesellschaften - GmbH bzw. Unternehmergesellschaft – auch gerne Ihren Verkauf bzw. die Übertragung eines Geschäftsanteils. Dies ausdrücklich auch gerne in Zusammenwirken mit Ihren Beratern.
Der Einzelkaufmann
Sofern Sie als Einzelkaufmann ein Unternehmen gründen möchten, den finanziellen Aufwand für die Gründung einer GmbH bzw. GmbH & Co. KG scheuen, und Sie keine Sorgen wegen der uneingeschränkten Haftung als Einzelkaufmann haben, dann ist die Eintragung Ihres Unternehmens als Einzelkaufmann für Sie die richtige Wahl. Hierzu müssen Sie sich im Vorfeld aber über die Firma, d. h. über den Namen des Unternehmens, den Unternehmensgegenstand, d.h. den Tätigkeitsbereich klar werden. Bezüglich der Firma, also des Namens, empfiehlt sich ein kurzer Anruf bei der IHK, um sich zu vergewissern, dass der Name auch in der von Ihnen gewünschten Form geführt werden kann. Als dann empfiehlt es sich, mit mir, Ihrem Notar in Münster - Kontakt aufzunehmen, damit die Anmeldung Ihres Unternehmens in das Handelsregister durch mich - Ihrem Notar in Münster - vorbereitet werden kann. Hierzu benötige ich als Notar vorab nur Ihre persönlichen Angaben, also Name, Geburtsdatum, Anschrift, den Namen und die Anschrift des Unternehmens sowie den Unternehmensgegenstand. Nach Unterzeichnung der Handelsregisteranmeldung vor mir – Ihrem Notar in Münster - lege ich als Notar die Urkunde dem Registergericht zur Eintragung in das Handelsregister vor. Nach regelmäßig ca. drei Wochen erhalten Sie vom Registergericht die Handelsregisternummer und die Eintragungsmitteilung Ihres Unternehmens. Damit ist der Vorgang abgeschlossen.
Sofern Sie ihr Einzelunternehmen veräußern möchten, so bedarf es grundsätzlich keiner notariellen Beurkundung des Unternehmenskaufvertrages. Notariell betrachtet ist nur das Erscheinen von Veräußerer und Erwerber beim Notar erforderlich, der die notwendige Handelsregisteranmeldung vorbereitet und erledigt. Als Ihr Notar in Münster berate ich Sie gerne – ausdrücklich auch gerne in Zusammenwirken mit Ihren Beratern – bei der Gestaltung Ihres Unternehmenskaufvertrages als Notar.
Erforderlich ist neben den persönlichen Angaben zu Veräußerer und Erwerber die Angabe, ob der Erwerber auch die Firma fortführen darf oder ob der Erwerber einen neuen Namen für die Firma wählen muss. Sollte der Erwerber die Firma fortführen, so benötigt er alle wirtschaftlichen Unterlagen, da nach § 25 HGB der Erwerber bei der Fortführung der Firma für bisher entstandene Schulden haftet. Wird neben der Firma auch der Betrieb fortgeführt, so haftet der Erwerber zusätzlich noch im Umfang des § 75 Abgabenordnung für rückständige betriebsbedingte Steuern. Hierzu berate ich – Ihr Notar in Münster – Sie gerne umfassend in einem persönlichen Gespräch.
Die offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die offene Handelsgesellschaft ist eine Personengesellschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, dass jeder Gesellschafter mit seinem gesamten Vermögen unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch haftet. Die OHG ist in der Praxis vor allem im Handwerksbereich noch verbreitet, wobei sie auch hier infolge der weitgehenden Haftung mehr und mehr von der GmbH bzw. der Unternehmergesellschaft verdrängt wird.
Gründung einer OHG
Zur Gründung einer OHG genügt grds. ein nicht notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag zwischen den Gründungs-Gesellschaftern. Sodann müssen alle Gesellschafter die Eintragung über einen Notar – vorzugsweise bei mir Ihrem Notar in Münster - beim Registergericht - Handelsregister - anmelden. Hierzu benötigt der Notar vorab nur die persönlichen Angaben zu allen Gesellschaftern, also Name, Geburtsdatum, Anschrift, den Namen und die Anschrift des Unternehmens sowie den Unternehmensgegenstand. Nach Unterzeichnung vor dem Notar – gerne in meiner notariellen Geschäftsstelle in Münster - ist der Ablauf der Anmeldung mit der Anmeldung des Einzelkaufmanns zum Handelsregister vergleichbar. Ihr Notar in Münster berät Sie gerne umfassend in einem persönlichen Gespräch.
Übertragung von OHG-Anteilen
Die Übertragung von OHG-Anteilen ist durch alle Gesellschafter der OHG über den Notar beim Registergericht - Handelsregister - anmelden. Der Ablauf der Anmeldung ist mit der Anmeldung zur Gründung einer OHG vergleichbar. Ihr Notar in Münster berät Sie gerne umfassend in einem persönlichen Gespräch.
Die Kommanditgesellschaft – einschließlich GmbH & Co. KG
Die Kommanditgesellschaft ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass es neben einem oder mehreren mit ihrem gesamten Vermögen haftenden Gesellschaftern (den sog. Komplementären) – regelmäßig eine GmbH - als weiteren Gesellschafter ( Kommanditisten ) gibt, die aber eben nicht mit ihrem gesamten Vermögen sondern nur mit ihrer Kommanditeinlage ( dem sog. Kommanditanteil ) haften. Der Vorteil der KG ist es, dass sie in steuerlicher Hinsicht als Personengesellschaft behandelt wird und sie zugleich – jedenfalls bei der GmbH & Co. KG – bewirkt, dass die Kommanditisten ( in der Regel natürlichen Personen ) in der Haftung beschränkt sind und nur die Komplementär - GmbH unbeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen haftet.
Zur Anmeldung der Gründung oder bei Veränderungen ist die Beglaubigung der Unterschriften aller Gesellschafter durch einen Notar – vorzugsweise bei Ihrem Notar in Münster - erforderlich. Der Gründungsvertrag als solcher muss nur bei der Komplementär - GmbH notariell beurkundet werden. Der Ablauf der Anmeldung zum Registergericht – Handelsregister – ist vergleichbar mit der Anmeldung der OHG. Hervorzuheben ist, dass die Einbringung von Grundbesitz oder GmbH-Anteilen in die KG eine notarielle Beurkundung – vorzugsweise bei mir Ihrem Notar in Münster - erfordert. Ihr Notar in Münster berät Sie gerne umfassend in einem persönlichen Gespräch.
Die GmbH – Gründung, Übertragung von Geschäftsanteilen und Satzungsänderungen
Die GmbH ist eine sehr verbreitete Unternehmensform. Der Vorteil der GmbH liegt in ihrer Haftungsbegrenzung auf die Höhe des Stammkapitals, sobald die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wurde und die Einlage ordnungsgemäß geleistet ist.
Bei einer GmbH sind sowohl die Gründung, die Übertragung von Geschäftsanteilen als auch Änderungen der Satzung vom Notar zu beurkunden.
Zur Vorbereitung der Gründungsurkunde benötigt der Notar folgende Angaben:
- Persönliche Angaben (Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Staatsangehörigkeit) aller Gesellschafter und Geschäftsführer
- Name und Anschrift der Gesellschaft
- Gegenstand des Unternehmens
- Höhe und Aufteilung des Stammkapitals (mindestens € 25.000,–) innerhalb der Gesellschafter
Die Gründungsgesellschafter stellen zur notariellen Urkunde die Satzung fest und bestimmen sodann den ersten Geschäftsführer. Dieser meldet die Gründung der Gesellschaft beim Notar – vorzugsweise bei mir Ihrem Notar in Münster - an. Sofern alle Gesellschafter und alle Geschäftsführer beim Notar anwesend sind, können all diese Erfordernisse in einem Termin vorgenommen werden. Zur Vorlage der Anmeldung beim Handelsregister und damit zur Eintragung der GmbH ist ferner noch zum Schutz der Geschäftsführer eine Bestätigung der Geschäftsführer erforderlich, dass das Stammkapital mindestens zur Hälfte auf ein Konto der Gesellschaft eingezahlt wurde. Erforderlich ist in der Regel die Vorlage eines Kontoauszugs in Kopie. Der Notar ist bei der Erstellung aller Unterlagen gerne behilflich. Nach Beurkundung erhalten Sie vom Notar eine Kopie der Gründungsurkunde sowie aller zu unterzeichnender Unterlagen ausgehändigt. Parallel dazu legt der Notar die Anmeldung nebst allen Urkunden dem Registergericht – Handelsregister – zur Eintragung vor.
Ich weise nur der Vollständigkeit darauf hin, dass auch die Gründung einer GmbH durch Sacheinlagen möglich ist, führe dazu aber an dieser Stelle bewusst nicht langwierig aus. Näheres erläutere ich gerne in einem persönlichen Gespräch.
Übertragung von Geschäftsanteilen
Die Übertragung von Geschäftsanteilen ist ebenfalls vom Notar zu beurkunden.
Zur Vorbereitung werden folgende Angaben und Unterlagen benötigt:
- Name und Sitz der Gesellschaft
- Satzung und Handelsregisterauszug der Gesellschaft
- Name des Verkäufers unter Angabe der Anteilshöhe
- Name des Käufers
- Kaufpreis und Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung
- Tag der Übergabe des Anteils
- Bei einem Geschäftsführerwechsel die persönlichen Angaben des neuen Geschäftsführers
- Falls die Firma und der Gegenstand des Unternehmens geändert werden soll, entsprechende Angaben hierzu
- Sofern die gesamte Gesellschaft auf einen oder mehrere neue Erwerber übertragen wird, der Geschäftsführer wechselt bzw. ggf. auch noch der Unternehmensgegenstand geändert wird, handelt es sich um einen sog. Mantelverkauf. Hierfür sind die Gründungsvorschriften anzuwenden, d.h. das Stammkapital muss immer noch ungeschmälert der Gesellschaft zur Verfügung stehen, was vom neuen Geschäftsführer ausdrücklich nochmals zu versichern ist.
Bei Beurkundung der Abtretung müssen Käufer und Verkäufer anwesend oder mit schriftlicher Vollmacht vertreten sein.
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen müssen ebenfalls durch alle Gesellschafter vor dem Notar beurkundet werden. Anschließend müssen die Änderungen durch die Geschäftsführer beim Handelsregister angemeldet werden.
Zur Vorbereitung werden folgende Angaben und Unterlagen benötigt:
- Name und Sitz der Gesellschaft
- Satzung und Handelsregisterauszug der Gesellschaft
- Namen und Anschriften der Geschäftsführer
- Änderungswünsche der Satzung
Gerne bin ich – Ihr Notar in Münster - Ihnen auch bei der Planung der Satzungsänderung behilflich, insbesondere im Hinblick auf die entsprechende Formulierung der zu ändernden Passagen. Nach Beurkundung der Satzungsänderungen und Anmeldung durch den/die Geschäftsführer wird die Anmeldung dem Registergericht vorgelegt. Beachten Sie bitte, dass Satzungsänderungen erst dann wirksam werden, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind.
Die Unternehmergesellschaft (UG)
Die UG ist die Deutsche Antwort auf die Englische Limited. Sie bietet den Vorteil einer deutschen Kapitalgesellschaft (Registereintragung, Haftungsbegrenzung) und erfordert wie die Englische Limited zur Gründung nur mind. 1 Euro Stammkapital. Bei Verwendung der Mustersatzung greift eine Gebührenermäßigung. Dabei darf die Mustersatzung dann aber auch nicht verändert werden und es sind nur Bareinlagen, maximal drei Gesellschafter und ein Geschäftsführer zulässig. Wie bei einer GmbH sind sowohl die Gründung, die Übertragung von Geschäftsanteilen als auch Änderungen der Satzung vom Notar zu beurkunden, vorzugsweise gerne bei mir Ihrem Notar in Münster.
Zur Vorbereitung der Gründungsurkunde werden der Notar folgende Angaben benötigt:
- Persönliche Angaben (Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Staatsangehörigkeit) aller Gesellschafter und Geschäftsführer
- Name und Anschrift der Gesellschaft
- Gegenstand des Unternehmens
- Höhe und Aufteilung des Stammkapitals (mindestens € 1,–) innerhalb der Gesellschafter
Zum Beurkundungstermin ist das Erscheinen der Gründungsgesellschafter beim Notar erforderlich. Die Gründungsgesellschafter stellen zur notariellen Urkunde die Satzung fest und bestimmen sodann den ersten Geschäftsführer. Dieser meldet die Gründung der Gesellschaft beim Notar an. Sofern alle Gesellschafter und alle Geschäftsführer beim Notar anwesend sind, können all diese Erfordernisse in einem Termin abgearbeitet werden.
Zur Vorlage der Anmeldung beim Handelsregister und damit zur Eintragung der GmbH ist ferner noch zum Schutz der Geschäftsführer eine Bestätigung der Geschäftsführer erforderlich, dass das Stammkapital vollständig geleistet wurde.
Der Notar ist bei der Erstellung aller Unterlagen gerne behilflich. Nach Beurkundung erhalten Sie vom Notar eine Kopie der Gründungsurkunde sowie aller zu unterzeichnender Unterlagen ausgehändigt. Sobald die Bestätigung des Geschäftsführers über die Einzahlung des Stammkapitals dem Notar vorliegt wird der Notar die Anmeldung nebst allen Urkunden dem Registergericht – Handelsregister - vorlegen.
Übertragung von Geschäftsanteilen
Die Übertragung von Geschäftsanteilen ist ebenfalls vom Notar zu beurkunden.
Zur Vorbereitung werden folgende Angaben und Unterlagen benötigt:
- Name und Sitz der Gesellschaft
- Satzung und Handelsregisterauszug der Gesellschaft
- Name des Verkäufers unter Angabe der Anteilshöhe
- Name des Käufers
- Kaufpreis und Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung
- Tag der Übergabe des Anteils
- Bei einem Geschäftsführerwechsel persönliche Angaben des neuen Geschäftsführers
- Falls die Firma und der Gegenstand des Unternehmens geändert werden soll, entsprechende Angaben hierzu
- Sofern die gesamte Gesellschaft auf einen oder mehrere neue Erwerber übertragen wird, der Geschäftsführer wechselt bzw. ggf. auch der Unternehmensgegenstand geändert wird, handelt es sich um einen sogenannten Mantelverkauf. Hierfür sind die Gründungsvorschriften anzuwenden, d.h. das Stammkapital muss immer noch ungeschmälert der Gesellschaft zur Verfügung stehen, was vom neuen Geschäftsführer ausdrücklich nochmals zu versichern ist
Bei Beurkundung der Abtretung müssen Käufer und Verkäufer anwesend oder mit schriftlicher Vollmacht vertreten sein.
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen müssen ebenfalls durch alle Gesellschafter vom Notar beurkundet werden. Anschließend müssen die Änderungen durch die Geschäftsführer dem Handelsregister angemeldet werden.
Zur Vorbereitung werden folgende Angaben und Unterlagen benötigt:
- Name und Sitz der Gesellschaft
- Satzung und Handelsregisterauszug der Gesellschaft
- Namen und Anschriften der Geschäftsführer
- Änderungswünsche der Satzung
Gerne bin ich – Ihr Notar in Münster - Ihnen auch bei der Planung der Satzungsänderung behilflich, insbesondere im Hinblick auf die entsprechende Formulierung der zu ändernden Passagen. Nach Beurkundung der Satzungsänderungen und Anmeldung durch den/die Geschäftsführer wird die Anmeldung vom Notar dem Registergericht – Handelsregister -vorgelegt. Beachten Sie bitte, dass Satzungsänderungen erst dann wirksam werden, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind.
Die Aktiengesellschaft (AG)
In den letzten Jahren ist ein Trend zur Gründung von Aktiengesellschaften erkennbar, nachdem nunmehr auch die Gründung von Ein-Personen-AGs vereinfacht wurde.
Bei einer AG übernehmen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen die Aktien der Gesellschaft (Gründer) und bestellen in der Gründungsurkunde einen Aufsichtsrat (mindestens drei Personen). Dieser wählt anschließend den Vorstand, d.h. die Geschäftsführung der AG.
Zur Vorbereitung der Gründungsurkunde benötigt der Notar folgende Angaben:
- Persönliche Angaben (Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Staatsangehörigkeit) aller Gründer, Aufsichtsratsmitglieder und aller Vorstandsmitglieder
- Name und Anschrift der Gesellschaft
- Gegenstand des Unternehmens
- Höhe und Aufteilung des Grundkapitals (mindestens € 50.000,–) innerhalb der Aktionäre
Auf Wunsch wird Ihnen – den Gründern – gerne von mir – Ihrem Notar in Münster - ein Satzungsentwurf zur Verfügung gestellt, der individuell auf die Gesellschaft zugeschnitten ist. Zum Beurkundungstermin ist das Erscheinen der Gründer beim Notar erforderlich. Die Gründer stellen zur notariellen Urkunde die Satzung fest und wählen den ersten Aufsichtsrat. Dieser bestimmt sodann den ersten Vorstand. Nachdem der erste Vorstand bestimmt wurde, melden die Gründer, der Aufsichtsrat und der Vorstand die Gründung der Gesellschaft beim Notar an. Sofern alle Personen beim Notar anwesend sind, können all diese Erfordernisse in einem Termin vorgenommen werden.
Zur Vorlage der Anmeldung beim Registergericht - Handelsregister - und damit zur Eintragung der AG sind ferner noch erforderlich:
- Gründungsbericht der Gründer
- Gründungsprüfungsbericht durch Vorstand und Aufsichtsrat
- Gründungsprüfungsbericht durch den Notar als externen Gründungsprüfer, falls ein Gründer auch Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats ist
- Bestätigung einer Bank über die Einzahlung des Mindestgrundkapitals
Ich – Ihr Notar in Münster – bin Ihnen gerne bei der Erstellung aller Unterlagen behilflich. Nach Beurkundung erhalten Sie vom Notar eine Kopie der Gründungsurkunde sowie aller zu unterzeichnender Unterlagen ausgehändigt. Sobald die Bestätigung der Bank über die Einzahlung von mind. einem Viertel des Grundkapitals dem Notar vorliegt wird der Notar die Anmeldung nebst allen Urkunden dem Registergericht – Handelsregister - vorlegen.
Sofern Sie noch weitere Fragen haben, insbesondere zu der langwierigeren, hier nicht dargestellten, Gründung durch Sacheinlagen, treten Sie bitte mit mir - Ihrem Notar in Münster in Kontakt.
Ich helfe Ihnen gerne weiter.
Der Verein
Vereine begegnen uns in vielen Bereichen unseres Lebens. In einem Verein kommen Personen zusammen, die sich einem gemeinsamen Zweck verschrieben haben. Durch die Eintragung im Vereinsregister wird aus dem Verein ein sogenannter „eingetragener Verein“ (e.V.)
Gründung eines Vereins
Mindestens sieben Mitglieder müssen eine Gründungsversammlung abhalten. In dieser Versammlung wird die Vereinssatzung festgestellt und der Vereinsvorstand gewählt. Die festgestellte Satzung muss von allen Gründungsmitgliedern im Original unterzeichnet werden.
Ferner ist die Anfertigung eines Gründungsprotokolls Voraussetzung für die Eintragung.
Dieses Protokoll muss enthalten:
- Tag und Ort der Versammlung
- Angaben zum Versammlungsleiter und zum Protokollführer
- Persönliche Angaben der gewählten Vorstandsmitglieder (Name, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift)
- Die Erklärung, dass die Gewählten die Wahl angenommen haben
Das Gründungsprotokoll muss vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden. Ferner ist dem Protokoll eine Anwesenheitsliste beizufügen, auf der alle Teilnehmer mit Name und Wohnort aufgeführt sind. Die Vereinssatzung muss Angaben zum Namen, Sitz und Zweck des Vereins sowie Regelungen zur Vertretung nach Außen (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) enthalten. Es empfiehlt sich, vor Gründung des Vereins die Satzung durch einen Notar überprüfen zu lassen. Sofern der Verein gemeinnützigen Zwecken dienen soll, so ist es ratsam, vor Abhaltung der Gründungsversammlung die Satzung vom zuständigen Finanzamt überprüfen zu lassen.
Der Vorstand des Vereins führt die Geschäfte und vertritt den Verein nach außen. Es muss aus der Satzung klar hervorgehen, durch wie viele Personen der Verein nach außen vertreten wird.
Die Anmeldung zum Vereinsregister erfolgt durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Anzahl. Die Anzahl ergibt sich aus den Satzungsvorschriften über den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder melden über den Notar die Gründung des Vereins beim Registergericht (Amtsgericht) an. Dabei müssen das Gründungsprotokoll sowie die Satzung im Original eingereicht werden. Nach Eintragung des Vereins werden die Originalunterlagen dem Verein mit einem Vermerk über die Eintragung zurück gereicht.
Änderungen eines Vereins
Bei Änderungen sind die gleichen Formalien zu beachten wie bei der Neugründung. Es ist also stets ein Versammlungsprotokoll zu erstellen, für das dieselben Voraussetzungen wie für das Gründungsprotokoll gelten. Als dann muss der Vorstand in vertretungsberechtigter Anzahl unter Vorlage des Originalprotokolls die entsprechende Änderung der Satzung oder des Vorstands über den Notar beim Registergericht anmelden.
Ich stehe Ihnen als Ihr Notar in Münster für Beratung und/oder Beurkundung im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts gerne zur Verfügung.
Gesellschaftsrechtliche Entwürfe werden von mir – Ihren Notar in Münster - selbstverständlich gerne in Zusammenarbeit mit Ihren Beratern – Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern - erstellt.
IHR NOTAR IN MÜNSTER
CHRISTOPH FOX, NOTAR MIT AMTSSITZ IN MÜNSTER / WESTFALEN
Kontaktaufnahmen gerne per mail: FOX@KAS1.DE oder Tel. 0251 4849520